Förderverein Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Gewerbliche Schule Künzelsau“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Künzelsau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung und Weiterqualifizierung an der Gewerblichen Schule Künzelsau durch die:
• Unterstützung der Gewerblichen Schule Künzelsau in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben,
• Ergänzung der Schuleinrichtungen und Schulausstattungen über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus mittels Geld- oder Sachspenden,
• Durchführung von förderungswürdigen Maßnahmen, die im Aufgabenbereich einer berufsbildenden Schule liegen,
• Übernahme der Trägerschaft von Fortbildungen,
• Förderung der Zusammenarbeit mit anderen an der Berufsausbildung und Weiterqualifizierung interessierten Institutionen und
• Pflege der Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern, Lehrern, Gönnern und Freunden.
Die Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen oder Vorteile aus den Vereinsmitteln. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Landratsamt Hohenlohekreis, um es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung für die Gewerbliche Schule Künzelsau zu verwenden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Dem Verein können als Mitglieder angehören: Einzelpersonen, Firmen, eingetragene Vereine und sonstige Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
• Austritt,
• Streichung von der Mitgliederliste oder
• Ableben.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Einkünfte und Mitgliedsbeiträge

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
• Beiträgen der Mitglieder,
• freiwilligen Zuwendungen,
• Erträgen des Vereinsvermögens,
• Erträgen der Maßnahmen nach §2
Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• der Vorstand,
• die Mitgliederversammlung,
• die Kassenprüfer.

§ 7 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem Schulleiter der Gewerblichen Schule Künzelsau als stellvertretendem Vorsitzenden,
• dem 3. Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister und
• dem Schriftführer.
Der Vorstand kann Beisitzer in beratender Funktion berufen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
• Beschlussfassung über die Vermögensverwaltung, die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel und die Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zwecks treffen will,
• Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
• Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
• Abschluss und Kündigung von Verträgen,
• Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für vier Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, dann bestimmt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich oder auf andere Weise einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren, vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter nach § 7 in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
• Entlastung des Vorstands,
• Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags,
• Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der beiden Rechnungsprüfer,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht. Zur Satzungsänderung oder Vereinsauflösung ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Zusatzanträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Künzelsau.

§ 18 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24. Februar 2005 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Künzelsau, den 24. Februar 2005